Die Bayerische Schützenjugend informiert:

Das neue Waffengesetz und seine Auswirkungen auf den Jugendbereich
 
Wann und was dürfen Kinder und Jugendliche unter welchen Voraussetzungen schießen?

Unter 12 Jahre
Grundsätzlich nur mit Ausnahmegenehmigung (zu beantragen bei der Kreisverwaltungsbehörde)
Bisherige Formulare der Bayerischen Schützenjugend haben keine Gültigkeit mehr. Neue Formblätter sind uns noch nicht genehmigt.
 
Bedingungen:
 
 
12, 13 u. bis 14 Jahre
Luftgewehr und Luftpistole
 
Bedingungen:
 
 
14 und 15 Jahre
Luftgewehr und Luftpistole
 
Die besondere Obhut und Einverständnis entfällt.
Eine Schießaufsicht ist natürlich Bedingung.
Alle anderen Waffen , sofern es Disziplinen sind, die in der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes enthalten sind.
 
Bedingung:

 
ab 16 Jahre

 
Luftgewehr, Luftpistole und alle anderen Waffen, sofern es Disziplinen sind, die in der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes enthalten sind.
 
Bedingung:
Schießaufsicht wird natürlich vorausgesetzt.
 

Versicherung:

Für alle gilt, solange ein Kind bzw. Jugendlicher im Verein noch nicht Mitglied ist, muss eine Tagesversicherungs-karte ausgefüllt werden. Wird das Kind bzw. ein Jugendlicher mit Einverständnis der Sorgeberechtigten Mitglied im Verein (Einverständnis zur Mitgliedschaft der Sorgeberechtigten bis 18 Jahre) muss dieses sofort dem Gau-EDV-Referenten gemeldet werden. Da sie sonst nicht versichert sind, auch wenn eine Tagesversicherungskarte ausgefüllt werden würde.

Besondere Obhut:
 

Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtspersonen, die die Geeignetheit dafür glaubhaft zu machen haben, wird derzeit (die Waffenverordnung mit den Vollzugshinweisen steht ja noch aus), also bis zum Erlass von weitergehenden Hinweisen folgender Personenkreis verstanden, der dazu befähigt ist:


 
Transport von Waffen durch Kinder und Jugendliche ohne Ausnahmegenehmigung nicht mehr zulässig!
Laut § 2 Abs. 1 WaffG ist ein Transport von Schusswaffen durch Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre nicht mehr gestattet.
Ausnahme:
Für Sportschützen kann nach § 3 Abs 3 WaffG eine Ausnahmeerlaubnis für den Transport erlaubnisfreier Waffen (Luftgewehre, Luftpistolen) von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht und
 
1. die Erziehungsberechtigten zustimmen,
 
2. der betreffende Schützenverein die Notwendigkeit begründet.
 

Bisherige Formulare der Bayerischen Schützenjugend haben keine Gültigkeit mehr. Neue Formblätter sind uns noch nicht genehmigt.



Hier noch einige Ausführungen zum neuen Waffenrecht vom Webmaster: 
 
Bei Fragen könnt Ihr euch an mich wenden!!)

NEU!!   WICHTIG!!

Grundsätzliches Verbot von Waffen bzw. Gegenständen

 
Hier eine -- nicht vollzählige --- Auflistung der gebräuchlichsten Gegenstände
 
Faustmesser Faustmesser
Fallmesser Fallmesser
Butterflymesser Butterflymesser
Wurfsterne Wurfsterne (Shuriken)
Schlagringe Schlagringe
Messer mit Schlagring Schlagringmesser
nicht geprüfte Elektroschocker Elekroschocker
Waffen, die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind, wie beispielsweise Kugelschreibermesser, Feuerzeugmesser. Feuerzeugmesser

 

Weiterhin auch Stahlruten, Totschläger, Präzisionsschleudern, Würgehölzer (Nun-Chaku) oder Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen (z.B. Stockdecken, Regenschirmdegen u.ä.)

ACHTUNG!!!!

Der Umgang mit den o.g. Gegenständen ist verboten. D.h. allein durch den Besitz einer derartigen Waffe macht man sich strafbar!!!

 

 
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