Unter 12 Jahre
Grundsätzlich nur mit Ausnahmegenehmigung (zu beantragen bei der Kreisverwaltungsbehörde)
Bisherige Formulare der Bayerischen Schützenjugend haben keine Gültigkeit mehr. Neue Formblätter sind uns
noch nicht genehmigt.
Bedingungen:
- Begabung für den Schießsport
- ärztlichesAttest über die körperliche und geistige Eignung {derzeit durch Hausarzt möglich)
- Einverständnis der Sorgeberechtigten
- Die Beaufsichtigung muss durch eine für die Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person erfolgen
(Besondere Obhut, siehe unten).
12, 13 u. bis 14 Jahre
Luftgewehr und Luftpistole
Bedingungen:
- Einverständnis der Sorgeberechtigten muss vor Beginn des Schießens schriftlich vorliegen oder sie
müssen beim Schießen anwesend sein.
- Die Beaufsichtigung muss durch eine für die Kinder- und
Jugendarbeit geeignete Person erfolgen (Besondere Obhut, siehe unten).
14 und 15 Jahre
Luftgewehr und Luftpistole
Die besondere Obhut und Einverständnis entfällt.
Eine Schießaufsicht ist natürlich Bedingung.
Alle anderen Waffen , sofern es Disziplinen sind, die in der Sportordnung des
Deutschen Schützenbundes enthalten sind.
Bedingung:
- Einverständnis des Sorgeberechtigten muss
vor Beginn des Schießens schriftlich vorliegen oder sie müssen beim Schießen anwesend sein.
- Die Beaufsichtigung muss durch eine für die Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person erfolgen.
ab 16 Jahre
Luftgewehr, Luftpistole und alle anderen Waffen,
sofern es Disziplinen sind, die in der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes
enthalten sind.
Bedingung:
Schießaufsicht wird natürlich vorausgesetzt.
Versicherung:
Für alle gilt, solange ein Kind bzw. Jugendlicher im Verein noch nicht Mitglied ist,
muss eine Tagesversicherungs-karte ausgefüllt werden. Wird das Kind bzw. ein Jugendlicher mit
Einverständnis der Sorgeberechtigten Mitglied im Verein (Einverständnis zur Mitgliedschaft der
Sorgeberechtigten bis 18 Jahre) muss dieses sofort dem Gau-EDV-Referenten gemeldet werden.
Da sie sonst nicht versichert sind, auch wenn eine Tagesversicherungskarte ausgefüllt werden würde.
Besondere Obhut:
Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das
Schießen geeignete Aufsichtspersonen, die die Geeignetheit dafür glaubhaft zu machen haben,
wird derzeit (die Waffenverordnung mit den Vollzugshinweisen steht ja noch aus), also bis zum
Erlass von weitergehenden Hinweisen folgender Personenkreis verstanden, der dazu befähigt ist:
- Vorstufen- (Vereins-) Übungsleiter -Ausweis
- Bescheinigung über die Teilnahme an der neuen
- Jugendbetreuer -Ausbildung
- Jugendassistenz -Ausweis
- Übungsleiter" J"( Jugend)-Lizenz
- Übungsleiter "F" ( Fachübungsleiter)-Lizenz
- gleichwertige Ausbildung, z.B. im pädagogischen Bereich (Lehrer).
Transport von Waffen durch Kinder und Jugendliche
ohne Ausnahmegenehmigung nicht mehr zulässig!
Laut § 2 Abs. 1 WaffG ist ein Transport von Schusswaffen durch Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre nicht
mehr gestattet.
Ausnahme:
Für Sportschützen kann nach § 3 Abs 3 WaffG eine Ausnahmeerlaubnis für den Transport
erlaubnisfreier Waffen (Luftgewehre, Luftpistolen) von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden,
wenn ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht und
1. die Erziehungsberechtigten zustimmen,
2. der betreffende Schützenverein die Notwendigkeit begründet.
Bisherige Formulare der Bayerischen Schützenjugend haben keine Gültigkeit mehr. Neue Formblätter sind uns
noch nicht genehmigt.
Hier noch einige Ausführungen zum neuen Waffenrecht vom Webmaster:
Bei Fragen könnt Ihr euch an mich wenden!!)
NEU!! WICHTIG!!
Grundsätzliches Verbot von Waffen bzw. Gegenständen
Weiterhin auch Stahlruten, Totschläger, Präzisionsschleudern, Würgehölzer (Nun-Chaku) oder Hieb- und
Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen
(z.B. Stockdecken, Regenschirmdegen u.ä.)
ACHTUNG!!!!
Der Umgang mit den o.g. Gegenständen ist verboten. D.h. allein durch den Besitz einer derartigen
Waffe macht man sich strafbar!!!